FG Münster - Urteil vom 23.04.2004
9 K 6368/01 K
Normen:
UmwStG (a.F.) § 12 Abs. 3 S. 3 ; KStG (a.F.) § 8 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 1357

Verlustabzug bei Verschmelzung

FG Münster, Urteil vom 23.04.2004 - Aktenzeichen 9 K 6368/01 K

DRsp Nr. 2004/12263

Verlustabzug bei Verschmelzung

§ 12 Abs. 3 S. 3 UmwStG a.F. fordert für eine Verlustberücksichtigung, dass der ursprüngliche den Verlust begründende Geschäftsbetrieb nicht endgültig eingestellt sein darf.

Normenkette:

UmwStG (a.F.) § 12 Abs. 3 S. 3 ; KStG (a.F.) § 8 Abs. 4 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob im Rahmen der Körperschaftsteuer (KSt)-Veranlagung der Klägerin (Klin.) ein verbleibender Verlustabzug der C... GmbH (C...GmbH) zu berücksichtigen ist.

Die Klin. wurde mit notarieller Urkunde vom 23.11.1993 gegründet. Sie hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 01.02. bis 31.01.

Die Klin. handelt mit Lebensmitteln, die in Pizzerien und in italienischen Speiselokalen benötigt werden. Der Verkauf erfolgt nur an Wiederverkäufer (Großhändler) im Umkreis von ca. 100 km. In der Regel werden die Abnehmer nicht durch einen Spediteur beliefert, sondern diese holen ihre Ware am Warenlager der Klin. in H... ab. Die von der Klin. vertriebenen Waren werden teilweise schon vom Hersteller mit dem beim deutschen Patentamt für die Klin. eingetragenen Warenzeichen "X..." etikettiert.

Die Wirtschaftsgüter ihres Anlagevermögens hat die Klin. von der X... Lebensmittelhandels GmbH & Co. Besitz KG gemietet. Die Klin. ist Komplementärin dieser KG. Kommanditisten der KG waren zum 31.12.1996 S... mit einem Anteil i. H. v. 900.000 DM und T... mit einem Anteil i. H. v. 600.000 DM.