I.
Die Anteile am Stammkapital der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH, in Höhe von seinerzeit insgesamt 2 Mio. DM wurden --zuletzt und bis zum Dezember 1987-- von A mit 508000 DM, seiner Ehefrau B mit 504000 DM, deren gemeinsamen Sohn C mit 489000 DM sowie D mit 499000 DM gehalten. Am 10. Dezember 1987 erwarben E und dessen Ehefrau F Geschäftsanteile von 1501000 DM bzw. 499000 DM. Durch Gesellschafterbeschluß vom 19. Oktober 1988 wurde das Stammkapital auf 100000 DM herabgesetzt.
Die Klägerin hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. Juli an. Die Veranlagungszeiträume 1984 bis 1986 sind zu einem steuerlichen Liquidationszeitraum zusammengefaßt worden (§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 und 6 des Körperschaftsteuergesetzes -- KStG --, § 10d des Einkommensteuergesetzes -- EStG --).
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|