FG Hessen - Urteil vom 10.11.2004
13 K 1303/04
Normen:
EStG § 10d Abs. 4 Satz 4 ; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 868
EFG 2005, 789

Verlustabzug; Feststellungsbescheid; Änderung; Einkommensteuerbescheid; Ausbildungskosten; Antragsfrist; Pilot - Verlustfeststellung nach Ablauf der Antragsfrist für eine Einkommensteuerveranlagung

FG Hessen, Urteil vom 10.11.2004 - Aktenzeichen 13 K 1303/04

DRsp Nr. 2005/649

Verlustabzug; Feststellungsbescheid; Änderung; Einkommensteuerbescheid; Ausbildungskosten; Antragsfrist; Pilot - Verlustfeststellung nach Ablauf der Antragsfrist für eine Einkommensteuerveranlagung

Ist die Antragsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG für den Erlass eines Einkommensteuerbescheids abgelaufen, kann ein Verlustfeststellungsbescheid nicht mehr erlassen werden.

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 4 Satz 4 ; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 ;

Tatbestand:

Der Kläger, der im Jahre 1997 sein Abitur ablegte und im Zeitraum von Oktober 1997 bis August 1998 seinen Wehrdienst ableistete, absolvierte in den Jahren 1999 und 2000 nach einer kurzfristigen und übergangsweise wahrgenommenen Bodentätigkeit am Flughafen Frankfurt/Main im Zeitraum von August 1998 bis Februar 1999 eine Ausbildung zum Piloten. In diesem Zusammenhang entstanden ihm im Streitjahr 1999 Aufwendungen in Höhe von 65.522,- DM. Einnahmen in Höhe von 5.811,- DM erzielte er nur in den Monaten Januar und Februar 1999. Hiervon wurden Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer einbehalten. Hinsichtlich des Jahres 2000 wird auf das Parallelverfahren 13 K 426/04 verwiesen.