Der Kläger, der im Jahre 1997 sein Abitur ablegte und im Zeitraum von Oktober 1997 bis August 1998 seinen Wehrdienst ableistete, absolvierte in den Jahren 1999 und 2000 nach einer kurzfristigen und übergangsweise wahrgenommenen Bodentätigkeit am Flughafen Frankfurt/Main im Zeitraum von August 1998 bis Februar 1999 eine Ausbildung zum Piloten. In diesem Zusammenhang entstanden ihm im Streitjahr 2000 Aufwendungen in Höhe von 116.760,- DM. Einnahmen erzielte er nicht. Hinsichtlich des Jahres 1999 wird auf das Parallelverfahren 13 K 1303/04 verwiesen.
Am 05.09.2003 reichte er eine Einkommensteuererklärung und Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages beim Finanzamt ein. In einem Begleitschreiben seiner Bevollmächtigten beantragte er unter Hinweis auf die geänderte Rechtsprechung des BFH zu Fortbildungs- und Ausbildungskosten (Urteil vom 27.05.2003 VI R 33/01) den verbleibenden Verlust festzustellen.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|