FG Berlin - Urteil vom 16.01.2006
8 K 8465/05
Normen:
EStG 2002 § 10d ; KStG 2002 § 8 Abs. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 847
EFG 2006, 1277

Verlustabzug gem. § 8 Abs. 4 KStG bei Zuführung neuen Betriebsvermögens unmittelbar vor Anteilsübertragung

FG Berlin, Urteil vom 16.01.2006 - Aktenzeichen 8 K 8465/05

DRsp Nr. 2006/20611

Verlustabzug gem. § 8 Abs. 4 KStG bei Zuführung neuen Betriebsvermögens unmittelbar vor Anteilsübertragung

1. Die für den Verlustabzug gemäß § 8 Abs. 4 KStG erforderliche wirtschaftliche Identität eines Unternehmens hängt nicht nur vom Unternehmenszweck, der wirtschaftlichen Bedeutung und den Anteilseignern ab, sondern auch wesentlich vom Betriebsvermögen der jeweiligen Körperschaft. Das Unternehmen ist wirtschaftlich nur dann ein anderes Unternehmen, wenn sein Vermögen in wesentlichen Teilen ausgetauscht oder vermehrt wird. Unter Zuführung neuen Betriebsvermögens ist nur die - gegenständliche - Zuführung neuen Aktivvermögens (Anlagevermögen) zu verstehen. Die Neuzuführungen müssen den vor der Zuführung bestehenden Bestand des restlichen Aktivvermögens übersteigen. 2. Auch der Wechsel von einer mittelbaren zu einer unmittelbaren Beteiligung ist geeignet, den Verlustabzug gemäß § 8 Abs. 4 KStG auszuschließen. Maßgebend ist allein die zivilrechtliche Übertragung der qualifizierten Anteilsmehrheit.