FG Brandenburg - Urteil vom 21.02.2001
2 K 1689/99 K, F, G
Normen:
EStG § 10d Abs. 3 Satz 2; KStG § 8 Abs. 1 ; UmwStG § 12 Abs. 3 Satz 2; UmwStG § 19 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 593

Verlustabzug nach § 10d EStG bei Verschmelzung einer GmbH

FG Brandenburg, Urteil vom 21.02.2001 - Aktenzeichen 2 K 1689/99 K, F, G

DRsp Nr. 2001/7049

Verlustabzug nach § 10d EStG bei Verschmelzung einer GmbH

Eine Betriebseinstellung i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG in der bis zum 5.8.1997 geltenden Fassung kann erst dann angenommen werden, wenn es zum (totalen) Betriebsstillstand gekommen ist bzw. das Unternehmen endgültig aufgehört hat, werbend tätig zu sein, so dass der Betrieb als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens nicht weiterbesteht. Wird die bisherige gewerbliche Tätigkeit in reduziertem Umfang weiterbetrieben, liegt dagegen eine Einstellung des Geschäftsbetriebes nicht vor.

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 3 Satz 2; KStG § 8 Abs. 1 ; UmwStG § 12 Abs. 3 Satz 2; UmwStG § 19 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe: