BFH - Urteil vom 28.05.2008
I R 87/07
Normen:
KStG (1996 n.F.) § 8 Abs. 4 S. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 2129
BFHE 222, 245
DB 2008, 2402
GmbHR 2008, 1273
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 14.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 8379/03

Verlustabzug; Verlust der wirtschaftlichen Identität; Anteilsübertragung und Branchenwechsel zu einer vermögensverwaltenden Gesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ohne Zuführung neuen Betriebsvermögens

BFH, Urteil vom 28.05.2008 - Aktenzeichen I R 87/07

DRsp Nr. 2008/18943

Verlustabzug; Verlust der wirtschaftlichen Identität; Anteilsübertragung und Branchenwechsel zu einer vermögensverwaltenden Gesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ohne Zuführung neuen Betriebsvermögens

»1. § 8 Abs. 4 KStG 1996 n.F. definiert die "wirtschaftliche Identität" einer Körperschaft in Satz 1 nicht, sondern bestimmt in Satz 2 lediglich beispielhaft, wann eine wirtschaftliche Identität nicht mehr gegeben ist. Satz 2 des § 8 Abs. 4 KStG 1996 n.F. als Regelbeispiel setzt damit aber zugleich mittelbar einen Maßstab für die unter Satz 1 zu fassenden Sachverhalte. Sie müssen Voraussetzungen erfüllen, die mit den in Satz 2 genannten wirtschaftlich vergleichbar sind (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 20. August 2003 I R 61/01 und I R 81/02, BFHE 203, 135 und 424, BStBl II 2004, 616 und 614; vom 5. Juni 2007 I R 9/06, BFHE 218, 207). 2. Wenn im Zusammenhang mit der die Hälfte des gezeichneten Kapitals übersteigenden Übertragung von Geschäftsanteilen und einer Änderung des Unternehmenszwecks von einer aktiv tätigen zu einer vermögensverwaltenden Gesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung (Branchenwechsel) kein neues Betriebsvermögen zugeführt worden ist, liegt eine wirtschaftlich mit dem Regelbeispiel vergleichbare Situation nicht vor.«

Normenkette:

KStG (1996 n.F.) § 8 Abs. 4 S. 1, 2 ;

Gründe: