FG Niedersachsen - Urteil vom 11.01.2000
7 K 581/93
Normen:
AuslInvG §§ 2, 5;
Fundstellen:
EFG 2000, 1302

Verlustabzugsbeschränkungen nach § 5 AuslInvG und § 2 a Abs. 2 EStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 11.01.2000 - Aktenzeichen 7 K 581/93

DRsp Nr. 2000/7789

Verlustabzugsbeschränkungen nach § 5 AuslInvG und § 2 a Abs. 2 EStG

1. Die Schaffung und Veräußerung von Time-Sharing-Einheiten begründet keine Verpflichtung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften nach § 2 Abs. 1 AuslInvG, da diese Maßnahmen auf die Errichtung von Anlagen zielen, die dem Fremdenverkehr dienen. 2. § 5 AuslInvG erfasst nicht nur den Betrieb sondern auch die Errichtung von Anlagen, die dem Fremdenverkehr dienen.

Normenkette:

AuslInvG §§ 2, 5;

Tatbestand

Streitig ist die Anwendbarkeit gesetzlicher Verlustverrechnungsverbote.

Die Kl , allesamt unbeschränkt steuerpflichtig - eine Anlegergemeinschaft -, hatten sich in 1984 bzw. 1985 an der amerikanischen Personengesellschaft (USSP) - einer Kommanditgesellschaft nach dem Recht des Staates N , USA - mit unterschiedlichen Beträgen als Kommanditisten beteiligt.

Das Gesamtkommanditkapital sollte US-Dollar betragen. In Phase I sollten US-Dollar in 1984, in Phase II noch einmal derselbe Betrag in 1985 gezeichnet werden.

Vereinbart war folgendes:

Für Phase I bei Zeichnung in 1994 sollten 90 % des eingebrachten Kapitals (Absicherungskapital) in der Zeit vom 31. Oktober 1987 bis 31. Oktober 1991 in Raten von einmal 10 % (1987), einmal 30 % (1989) und dreimal 20 % (1988, 1990 und 1991) zurückgezahlt werden.