EuGH - Schlussantrag vom 13.03.2014
Rs. C-48/13
Normen:
EG Art. 43; EG Art. 48; EWR-Abkommen Art. 31; EWR-Abkommen Art. 34; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
IStR 2014, 256
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Østre Landsret [Dänemark],

Verlustanrechnung bei der Besteuerung einer inländischen Gesellschaft mit in anderen Mitgliedstaaten belegenen Betriebsstätten; Schlussanträge der Generalanwältin zum Vorabentscheidungsersuchen des dänischen Østre Landsret

EuGH, Schlussantrag vom 13.03.2014 - Aktenzeichen Rs. C-48/13

DRsp Nr. 2014/4545

Verlustanrechnung bei der Besteuerung einer inländischen Gesellschaft mit in anderen Mitgliedstaaten belegenen Betriebsstätten; Schlussanträge der Generalanwältin zum Vorabentscheidungsersuchen des dänischen Østre Landsret

Tenor:

Art. 43 in Verbindung mit Art. 48 EG und Art. 31 in Verbindung mit Art. 34 des EWR-Abkommens hindern einen Mitgliedstaat, der einer gebietsansässigen Gesellschaft im Rahmen der Anrechnungsmethode den laufenden Abzug von Verlusten einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte gestattet, an einer vollständigen Nachbesteuerung der Verluste der Betriebsstätte (in dem Umfang, in dem ihnen keine Gewinne in späteren Jahren entsprechen), wenn die Nachbesteuerung für jeden Fall vorgesehen ist, in dem ein Teil ihres Geschäfts an eine verbundene Gesellschaft übertragen wird, die im gleichen Staat wie die Betriebsstätte ansässig ist.

Normenkette:

EG Art. 43; EG Art. 48; EWR-Abkommen Art. 31; EWR-Abkommen Art. 34; AEUV Art. 267;

Entscheidungsgründe: