FG Düsseldorf - Urteil vom 19.04.2012
11 K 3120/10 F
Normen:
EStG § 15 Abs. 4 Satz 3;
Fundstellen:
BB 2012, 1440

Verlustausgleichsbeschränkung für Termingeschäfte nach § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.2012 - Aktenzeichen 11 K 3120/10 F

DRsp Nr. 2012/10760

Verlustausgleichsbeschränkung für Termingeschäfte nach § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG

Ein CMS-Spread-Ladder-Swap stellt ein Termingeschäft im Sinne des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG dar. Die Verlustausgleichsbeschränkung für das Termingeschäft erfasst auch den Verlust aus der Ausgleichszahlung im Zusammenhang mit der Auflösung des Zinsswaps. Wird diese Ausgleichszahlung allerdings aufgrund einer gruppeninternen Freistellungsvereinbarung mit der Obergesellschaft einem gruppenangehörigen Unternehmen weiterbelastet, ist er bei diesem Unternehmen nicht als Verlust aus dem Termingeschäft, sondern als abzugsfähiger Verlust aus der gruppeninternen Freistellungsvereinbarung anzusehen.

Tenor

Der geänderte Feststellungsbescheid für 2006 vom 29. Januar 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. August 2010 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 4 Satz 3;

Tatbestand

Streitig ist, ob Verluste, die aus der vorzeitigen Auflösung eines strukturierten EUR-Zinsswaps mit CMS-Spread-Koppelung resultieren und von einer Gruppengesellschaft an eine andere Gruppengesellschaft weiterbelastet werden, als nicht ausgleichsfähige Verluste aus Termingeschäften im Sinne von § 15 Abs. 4 Satz 3 ff. des EinkommensteuergesetzesEStG – zu qualifizieren sind.