Der geänderte Feststellungsbescheid für 2006 vom 29. Januar 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. August 2010 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob Verluste, die aus der vorzeitigen Auflösung eines strukturierten EUR-Zinsswaps mit CMS-Spread-Koppelung resultieren und von einer Gruppengesellschaft an eine andere Gruppengesellschaft weiterbelastet werden, als nicht ausgleichsfähige Verluste aus Termingeschäften im Sinne von § 15 Abs. 4 Satz 3 ff. des Einkommensteuergesetzes – EStG – zu qualifizieren sind.
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