Zu entscheiden ist, ob der steuerlichen Berücksichtigung eines Veräußerungsverlustes aus einer wesentlichen Beteiligung des Klägers an einer GmbH die Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG 1996 entgegensteht.
Die Kläger (Kl.) sind verheiratet und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kl. war u. a. an einer im Jahre 1987 gegründeten GmbH beteiligt. Sein Anteil am Stammkapital betrug 1/3. Im September 1991 wurde eine Kapitalerhöhung auf zunächst 270.000 DM und dann auf 300.000 DM vorgenommen. Der Anteil des Kl. am Stammkapital nach den Kapitalerhöhungen betrug 90.000 DM. Die Beteiligung wurde seit Gründung der Gesellschafter durch einen Treuhänder gehalten (sog. Vereinbarungstreuhand).
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