FG Münster - Urteil vom 26.06.2000
4 K 2722/99 E
Normen:
EStG 1997 1997 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1996 § 17 Abs. 2 ; EStG 1997 1997 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1996 § 17 Abs. 2 S 4 lit a; EStG 1997 1997 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1996 § 17 Abs. 2 S 4 lit b;
Fundstellen:
EFG 2000, 1322

Verlustberücksichtigung bei späterem Hinzuerwerb von Anteilen

FG Münster, Urteil vom 26.06.2000 - Aktenzeichen 4 K 2722/99 E

DRsp Nr. 2001/2252

Verlustberücksichtigung bei späterem Hinzuerwerb von Anteilen

Für wesentliche Beteiligungen, die im Rahmen der Gründung einer Kapitalgesellschaft ent-geltlich erworben wurden, erfolgt eine Verlustberücksichtigung nach § 17 Abs. 2 S. 4 lit. a EStG auch hinsichtlich späterer Anteilserwerbe. Weitere Zusatzerfordernisse - wie die Frist nach § 17 Abs. 2 S. 4 lit. b EStG - sind insoweit nicht zu beachten.

Normenkette:

EStG 1997 1997 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1996 § 17 Abs. 2 ; EStG 1997 1997 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1996 § 17 Abs. 2 S 4 lit a; EStG 1997 1997 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1996 § 17 Abs. 2 S 4 lit b;

Tatbestand:

Zu entscheiden ist, ob der steuerlichen Berücksichtigung eines Veräußerungsverlustes aus einer wesentlichen Beteiligung des Klägers an einer GmbH die Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG 1996 entgegensteht.

Die Kläger (Kl.) sind verheiratet und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kl. war u. a. an einer im Jahre 1987 gegründeten GmbH beteiligt. Sein Anteil am Stammkapital betrug 1/3. Im September 1991 wurde eine Kapitalerhöhung auf zunächst 270.000 DM und dann auf 300.000 DM vorgenommen. Der Anteil des Kl. am Stammkapital nach den Kapitalerhöhungen betrug 90.000 DM. Die Beteiligung wurde seit Gründung der Gesellschafter durch einen Treuhänder gehalten (sog. Vereinbarungstreuhand).