FG München - Urteil vom 22.10.2001
13 K 1445/98
Normen:
EStG § 15 ; EStG § 18 ; EStG § 2 ;

Verlustbringende Vermietung zweier Wohnmobile als Liebhaberei; Fluglehrertätigkeit als Liebhaberei; Feststellung privater Gründe und Neigungen; Einkommensteuer 1991, 1992, 1994, 1995

FG München, Urteil vom 22.10.2001 - Aktenzeichen 13 K 1445/98

DRsp Nr. 2002/13783

Verlustbringende Vermietung zweier Wohnmobile als Liebhaberei; Fluglehrertätigkeit als Liebhaberei; Feststellung privater Gründe und Neigungen; Einkommensteuer 1991, 1992, 1994, 1995

1. Endigt die Vermietung zweier Wohnmobile nach Ablauf von 8 Jahren mit einem Gesamtverlust von 126.071 DM und lassen sich private Gründe und Neigungen (insbes. der Steuerersparnis) für die Aufrechterhaltung der verlustbringenden Tätigkeit feststellen, ist sie als Liebhaberei einzustufen. 2. Eine 7-jährige Tätigkeit als Fluglehrer mit einem Gesamtverlust von 66.847 DM stellt bei Vorliegen privater Neigungen (Passion für den Flugsport) eine Liebhaberei dar.

Normenkette:

EStG § 15 ; EStG § 18 ; EStG § 2 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger wurde für die Streitjahre 1991, 1992, 1994 und 1995 zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Er war hauptberuflich als Programmierer bei einem Versicherungsunternehmen nichtselbständig tätig.

In den ESt-Erklärungen ab 1988 erklärte er gewerbliche Einkünfte aus der Vermietung von zwei Wohnmobilen, ab 1989 auch aus der Tätigkeit als Fluglehrer. Im Einzelnen wurden folgende Betriebseinnahmen (netto, ohne Nutzungsentnahmen) und Betriebsergebnisse geltend gemacht:

Wohnmobilvermietung

Fluglehrer

Betriebseinnahmen

Betriebsergebnisse

Betriebseinnahmen

Betriebsergebnisse

1988

7.208,11

./. 10.213,04

0,00

0,00

1989

21.550,30

./. 33.472,80

0,00

./. 30.054,02

1990

23.955,22

./. 34.474,54

0,00