I.
Der Kläger wurde für die Streitjahre 1991, 1992, 1994 und 1995 zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Er war hauptberuflich als Programmierer bei einem Versicherungsunternehmen nichtselbständig tätig.
In den ESt-Erklärungen ab 1988 erklärte er gewerbliche Einkünfte aus der Vermietung von zwei Wohnmobilen, ab 1989 auch aus der Tätigkeit als Fluglehrer. Im Einzelnen wurden folgende Betriebseinnahmen (netto, ohne Nutzungsentnahmen) und Betriebsergebnisse geltend gemacht:
Wohnmobilvermietung
Fluglehrer
Betriebseinnahmen
Betriebsergebnisse
Betriebseinnahmen
Betriebsergebnisse
1988
7.208,11
./. 10.213,04
0,00
0,00
1989
21.550,30
./. 33.472,80
0,00
./. 30.054,02
1990
23.955,22
./. 34.474,54
0,00
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