FG Münster - Urteil vom 03.07.2007
1 K 1731/06 F
Normen:
EStG § 15a ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1874

Verluste

FG Münster, Urteil vom 03.07.2007 - Aktenzeichen 1 K 1731/06 F

DRsp Nr. 2007/21138

Verluste

§ 15a EStG ist analog auf die Fälle anwendbar auf Fälle, in denen außerhalb des Kapitalkontenvergleichs der geleistete Einlagebetrag, soweit er nicht verbraucht wurde, als Korrekturposten festzuhalten ist und damit Verlustanteile des Kommanditisten in den folgenden Jahren auch dann ausgleichsfähig sein können, wenn durch Verluste ein negatives Kapitalkonto entsteht.

Normenkette:

EStG § 15a ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des ausgleichsfähigen Verlustes im Sinne des § 15 a EStG.

Das Kommanditkapital des Klägers zu 2) wurde durch Gesellschafterbeschluss vom 21.07.2000 um 8.399.998 DM auf 10.000.000 DM erhöht. Die Kapitalerhöhung ist am 23.08.2000 in das Handelsregister eingetragen worden. Im Feststellungszeitraum 2000 entfiel auf den Kläger zu 2) ein Verlustanteil im Sinne des § 15 a EStG im Betrag von 4.212.821,37 DM, der in voller Höhe als ausgleichsfähig berücksichtigt wurde.