FG Münster - Urteil vom 22.06.2010
9 K 2179/08 E
Normen:
EStG a.F. (2006) § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2; EStG a.F. (2006) § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c;

Verluste aus der Veräußerung von Schuldverschreibungen

FG Münster, Urteil vom 22.06.2010 - Aktenzeichen 9 K 2179/08 E

DRsp Nr. 2010/23098

Verluste aus der Veräußerung von Schuldverschreibungen

Verluste aus der Veräußerung von Schuldverschreibungen i.S. von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c) EStG a.F. sind als negative Marktrendite nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG a.F. zu berücksichtigen, wenn zwar eine sichere Mindestverzinsung zugesagt wurde, die jeweilige Gesamtverzinsung aber von dem ungewissen Ereignis abhing, welchen Börsenkurs die in einem bestimmten Aktienkorb bezeichneten Aktien zu den jährlichen Zinszahltagen im Vergleich zu den jeweiligen Vorjahreswerten hatten und ob die ausgehend hiervon zu ermittelnde Verzinsung die vereinbarte Mindestverzinsung überstieg.

Normenkette:

EStG a.F. (2006) § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2; EStG a.F. (2006) § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob Verluste aus der Veräußerung von Schuldverschreibungen als Verluste gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 1. Halbsatz des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG a.F.) bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin ist als Erbin Gesamtrechtsnachfolgerin ihres am 18.11.2007 verstorbenen Ehemannes. Für das Streitjahr 2006 wurde sie mit diesem zusammenveranlagt.