FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.05.2014
6 K 1486/11
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 12 Nr. 1;

Verluste aus Friseursalon als Liebhaberei

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.05.2014 - Aktenzeichen 6 K 1486/11

DRsp Nr. 2014/13223

Verluste aus Friseursalon als Liebhaberei

Verluste über mehr als ein Jahrzehnt aus einem im eigenen Haus betriebenen Friseursalon sind auch dann steuerlich nicht zu berücksichtigen, wenn die Erzielung höherer Einnahmen wegen privater Umständen (Mutterschaft, Erkrankung) nicht möglich war, die Kosten jedoch zum weit überwiegenden Teil aus Miete an den Ehemann, Hauskosten und Abschreibungen auf Sachanlagen beruhten, es sich also um Kosten handelte, die entweder nicht mit Ausgaben verbunden waren (Abschreibungen) oder ohnehin anfielen (anteiligen Hauskosten) oder in der Familie blieben (an den Ehemann gezahlte Miete) und wenn die Kosten im Übrigen durch das Gehalt des Ehemannes finanziert werden konnten. Denn ohne diese besonderen Strukturen hätte die Friseurin den Betrieb nicht über diesen Zeitraum aufrecht erhalten können. Eine nach langer Verlustphase vorgenommene Umstrukturierung kann zwar die Gewinnerzielungsabsicht neu begründen, wirkt aber nicht auf die Verlustphase zurück.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 12 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob für einen Friseursalon ein Totalgewinn erzielbar ist.

Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute.

Der Kläger hat als technischer Angestellter bei der X Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit.