FG Niedersachsen - Urteil vom 20.05.2014
12 K 421/13
Normen:
EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4;

Verluste aus Geschäften mit Knock-out Produkten

FG Niedersachsen, Urteil vom 20.05.2014 - Aktenzeichen 12 K 421/13

DRsp Nr. 2014/13269

Verluste aus Geschäften mit Knock-out Produkten

Zu den sonstigen Einkünften gehören gemäß § 22 Nr. 2 EStG 2006 auch Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des § 23 EStG. Zertifikate, die Aktien vertreten und Optionsscheine gelten als Termingeschäfte i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1. Darunter fallen auch Optionsscheine als sog. Knock-out Produkte mit automatischem Verfall bei Erreichen einer bestimmten Schwelle bezogen auf den Basiswert. Verluste aus Geschäften mit Knock-out-Produkten sind steuerlich nicht zu berücksichtigen, wenn nach der Vertragsgestaltung bei Eintritt des Knock-out-Ereignisses ein Differenzausgleich von vornherein ausgeschlossen ist, das Produkt also ohne Entscheidung des Stpfl. als wertlos verfällt.

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Berücksichtigung von Verlusten aus Optionsgeschäften.