FG Hamburg - Urteil vom 17.01.2003
VI 160/01
Normen:
EStG § 2a ; EStG § 2a Abs. 2 ; EStG § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; EstG § 15 ; DBAUS Art. 6 Abs. 1 ; DBAUS Art. 6 Abs. 4 ; DBAUS Art. 5 ; DBAUS Art. 22 Abs. 1 ; DBAUS Art. 22 Abs. 2 ; DBAUS Art. 23 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 ;

Verluste aus Grundstückshandel in USA

FG Hamburg, Urteil vom 17.01.2003 - Aktenzeichen VI 160/01

DRsp Nr. 2003/8235

Verluste aus Grundstückshandel in USA

Keine steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus Grundstückshandel in USA.

Normenkette:

EStG § 2a ; EStG § 2a Abs. 2 ; EStG § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; EstG § 15 ; DBAUS Art. 6 Abs. 1 ; DBAUS Art. 6 Abs. 4 ; DBAUS Art. 5 ; DBAUS Art. 22 Abs. 1 ; DBAUS Art. 22 Abs. 2 ; DBAUS Art. 23 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine ausländische Personengesellschaft, an der die Klägerin beteiligt war, Verluste aus einer im Ausland belegenen gewerblichen Betriebsstätte im Sinne von § 2a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 2 EStG erzielt hat, die keiner Abzugsbeschränkung unterliegen.

Die Klägerin ist an mehreren US-amerikanischen Personengesellschaften in der Rechtsform von Limited Partnerships - darunter der hier streitigen K ... Ltd. (nachfolgend K) - beteiligt gewesen. Die Beteiligung hatte folgende Vorgeschichte:

Anfang der 80iger Jahre hatten sich vier Hamburger zusammengefunden, die Gelder nach Amerika transferieren und dort investieren wollten. Es handelte sich um den Immobilienkaufmann A, den international tätigen Architekten B sowie die Unternehmer C und D. Diese gründeten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, mit der sie in USA verschiedene Immobilienprojekte betrieben.