FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.05.2007
3 K 1667/04
Normen:
EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1368
EFG 2007, 1513

Verluste aus Kursdifferenzen bei Fremdwährungsdarlehen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.05.2007 - Aktenzeichen 3 K 1667/04

DRsp Nr. 2007/12950

Verluste aus Kursdifferenzen bei Fremdwährungsdarlehen

1. Verbindlichkeiten können nicht Gegenstand eines Spekulationsgeschäfts sein. 2. Das Eingehen einer Darlehensverbindlichkeit stellt keine Anschaffung und die Tilgung des Darlehens stellt keine Veräußerung eines Wirtschaftsguts im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar. 3. Zur wirtschaftlichen Identität von angeschafftem und veräußertem Wirtschaftsgut

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Verluste aus Kursdifferenzen bei Fremdwährungsdarlehen als Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 23 EStG zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie als Bau-Ingenieur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die Klägerin erzielt als Betriebswirtin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Des Weiteren erzielen die Kläger mit der Vermietung mehrerer Immobilien Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Außerdem betätigen sie sich mit umfangreichen Transaktionen am Kapitalmarkt.