FG Köln - Urteil vom 16.02.2006
2 K 7423/00
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 § 22 Nr. 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 1122
EFG 2006, 1061

Verluste aus Optionsgeschäften in 1997 und 1998 keine Werbungskosten

FG Köln, Urteil vom 16.02.2006 - Aktenzeichen 2 K 7423/00

DRsp Nr. 2006/11690

Verluste aus Optionsgeschäften in 1997 und 1998 keine Werbungskosten

1. Durch Glattstellungsgeschäfte aufgewandte Stillhalterprämien sind nicht bei den entsprechenden Einnahmen aus Optionsgeschäften abziehbar, weil sie nicht in einem Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG stehen. Vielmehr dienen die Glattstellungsgeschäfte der Absicherung des Risikos aus den Optionsgeschäften und damit der Vermögenserhaltung. Die mittelbar durch das Glattstellungsgeschäft auch erreichte Sicherung der verdienten Optionsprämie fällt dabei nicht ins Gewicht. 2. Die Entscheidung des BVerfG v. 30.9.1998 - 2 BvR 1818/91 -, BVerfG 99, 88 zur Verlustberücksichtigung bei der Vermietung beweglicher Gegenstände ist nicht entsprechend anwendbar.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 § 22 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung von Verlusten aus Optionsgeschäften in den Jahren 1997 und 1998.