FG Düsseldorf - Urteil vom 08.10.2004 18 K 3558/02 F
Normen:
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a § 180 Abs. 2 ; VO zu § 180 Abs. 2 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4 ;
Verluste; Beteiligung; Ambros S. A.; Stille Gesellschaft; Einheitliche und gesonderte Feststellung; Zusammenschluss; Geschädigte Kapitalanleger - Für sog. Ambros-Verluste ist kein gesondertes Feststellungsverfahren gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2a oder Abs. 2 AO durchzuführen
FG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.2004 - Aktenzeichen 18 K 3558/02 F
DRsp Nr. 2005/5397
Verluste; Beteiligung; Ambros S. A.; Stille Gesellschaft; Einheitliche und gesonderte Feststellung; Zusammenschluss; Geschädigte Kapitalanleger - Für sog. "Ambros"-Verluste ist kein gesondertes Feststellungsverfahren gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2a oder Abs. 2AO durchzuführen
1. Verluste aus stiller Beteiligung bei der Ambros S. A. können mangels gemeinschaftlicher Einkunftserzielung bzw. gemeinsamer Nutzung oder Unterhaltung einer Anlage i. S. d. VO zu § 180 Abs. 2AO nicht einheitlich und gesondert festgestellt werden.2. Der nachträgliche Zusammenschluss von Kapitalanlegern rechtfertigt ebenso wenig eine einheitliche Feststellung für zurückliegende Veranlagungszeiträume wie deren Interesse an einer Vereinfachung und Vereinheitlichung des Besteuerungsverfahrens.
Normenkette:
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a § 180 Abs. 2 ; VO zu § 180 Abs. 2 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4 ;
Tatbestand:
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