FG Düsseldorf - Urteil vom 08.10.2004
18 K 3558/02 F
Normen:
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a § 180 Abs. 2 ; VO zu § 180 Abs. 2 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4 ;

Verluste; Beteiligung; Ambros S. A.; Stille Gesellschaft; Einheitliche und gesonderte Feststellung; Zusammenschluss; Geschädigte Kapitalanleger - Für sog. Ambros-Verluste ist kein gesondertes Feststellungsverfahren gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2a oder Abs. 2 AO durchzuführen

FG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.2004 - Aktenzeichen 18 K 3558/02 F

DRsp Nr. 2005/5397

Verluste; Beteiligung; Ambros S. A.; Stille Gesellschaft; Einheitliche und gesonderte Feststellung; Zusammenschluss; Geschädigte Kapitalanleger - Für sog. "Ambros"-Verluste ist kein gesondertes Feststellungsverfahren gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2a oder Abs. 2 AO durchzuführen

1. Verluste aus stiller Beteiligung bei der Ambros S. A. können mangels gemeinschaftlicher Einkunftserzielung bzw. gemeinsamer Nutzung oder Unterhaltung einer Anlage i. S. d. VO zu § 180 Abs. 2 AO nicht einheitlich und gesondert festgestellt werden. 2. Der nachträgliche Zusammenschluss von Kapitalanlegern rechtfertigt ebenso wenig eine einheitliche Feststellung für zurückliegende Veranlagungszeiträume wie deren Interesse an einer Vereinfachung und Vereinheitlichung des Besteuerungsverfahrens.

Normenkette:

AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a § 180 Abs. 2 ; VO zu § 180 Abs. 2 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand: