BFH - Urteil vom 18.07.2001
I R 70/00
Normen:
AIG § 2 Abs. 1 S. 1 § 5 ;
Fundstellen:
BB 2001, 2630
BB 2002, 131
BFH/NV 2002, 91
BFHE 196, 248
BStBl II 2003, 48
DB 2001, 2696
NJW 2002, 2664
NZM 2002, 186
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen,

Verluste einer ausländischen Betriebsstätte

BFH, Urteil vom 18.07.2001 - Aktenzeichen I R 70/00

DRsp Nr. 2002/788

Verluste einer ausländischen Betriebsstätte

»1. Sowohl der Handel mit Grundstücken als auch derjenige mit Rechten unterfallen nicht dem Begriff "Lieferung von Waren" i.S. des § 5 Satz 1 AIG. 2. "Gewerbliche Leistungen" i.S. des § 5 Satz 1 AIG können nur solche Leistungen sein, die nicht "Lieferungen" sind.«

Normenkette:

AIG § 2 Abs. 1 S. 1 § 5 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob im Ausland erzielte Verluste der Abzugsbeschränkung gemäß § 5 des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei Auslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft (AIG) unterliegen.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) --in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Personen-- beteiligten sich in den Streitjahren (1984 und 1985) mit unterschiedlichen Einlagebeträgen an der S. Bei S handelte es sich um eine mit einer KG vergleichbare US-amerikanische Personengesellschaft. Die Kläger hatten in ihr die Stellung von Kommanditisten; Komplementärinnen der S waren zwei amerikanische Gesellschaften.