FG Köln - Urteil vom 20.08.2015
11 K 2921/14
Normen:
EStG § 15 Abs 2; EStG § 18;

Verluste eines selbständigen Heilpraktikers mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht abzugsfähig

FG Köln, Urteil vom 20.08.2015 - Aktenzeichen 11 K 2921/14

DRsp Nr. 2015/18458

Verluste eines selbständigen Heilpraktikers mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht abzugsfähig

Erzielt ein Steuerpflichtiger mit seiner Tätigkeit als Heilpraktiker hohe Verluste, weil er wegen diverser privater Anforderungen wie Kinderbetreuung und Auseinandersetzungen mit der Verwandtschaft kaum Zeit findet, als Heilpraktiker zu arbeiten, dann sind die Verluste einkommensteuerlich irrelevant.

Normenkette:

EStG § 15 Abs 2; EStG § 18;

Tatbestand

Nachdem der Kläger die Klage für 2010 im Termin der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, ist zwischen den Beteiligten lediglich noch streitig, ob der Beklagte in den Jahren 2003 bis 2007 zu Recht Verluste des Klägers bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht als steuerrechtlich irrelevant eingestuft hat.

Der im Jahr 1955 geborene Kläger war ab dem ….1995 mit Frau E verheiratet. Seit dem 20.6.2008 leben die Ehegatten dauernd getrennt; die Ehe wurde am ….2009 geschieden. Der Kläger kümmert sich im Wesentlichen um die am ….1999 geborene gemeinsame Tochter B, die seit der Trennung der Ehegatten im Haushalt des Klägers wohnt.