I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) zu 1 und ihr Ehemann X waren mit Geschäftsanteilen von 51 v.H. bzw. 49 v.H. Gesellschafter der X-GmbH. X war an der GmbH zudem mit einer Einlage von 90 000 DM als typisch stiller Gesellschafter beteiligt. Der Gesellschaftsvertrag bestimmte in § 5 unter der Überschrift "Gewinn- und Verlustverteilung", dass nach Abzug eines Vorabgewinns für die GmbH die Einlagen verzinst und der verbleibende Restgewinn unter den Gesellschaftern "im Verhältnis ihrer Kapitalien" aufgeteilt werden sollte.
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