FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.05.2005
4 K 1678/02
Normen:
EStG § 22 Abs. 1 ; EStG § Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ; EStG § 52 Abs. 39 Satz 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1326
EFG 2005, 1701

Verluste im Zusammenhang mit dem Verfall von Optionsscheinen; zur Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen im Jahr 1999

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.05.2005 - Aktenzeichen 4 K 1678/02

DRsp Nr. 2005/11174

Verluste im Zusammenhang mit dem Verfall von Optionsscheinen; zur Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen im Jahr 1999

1. Ungeachtet etwaiger verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die Besteuerung von Spekulationseinkünften im Veranlagungszeitraum 1999 können Verluste aus verfallenen Optionsscheinen, die vor dem 1. Januar 1999 angeschafft wurden, nicht nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG 1999 geltend gemacht werden. 2. Ein verfassungsrechtlich bedenkliches Vollzugsdefizit ist für die Besteuerung von Spekulationseinkünften im Jahr 1999 nicht festzustellen (vergl. aber Beschluss des BFH vom 22. 12. 2004 - Az.: IX B 149/04 - BFH/NV 2005, 701).

Normenkette:

EStG § 22 Abs. 1 ; EStG § Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ; EStG § 52 Abs. 39 Satz 2 ;

Tatbestand: