Die Kläger haben im Streitjahr Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne von § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 28.118 EUR erzielt. Sie haben, wie im Laufe des Klageverfahrens zwischen den Beteiligten unstreitig geworden ist, im Veranlagungszeitraum 2002 Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 8.469 EUR erlitten. Im Veranlagungszeitraum 2001 haben die Kläger keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt.
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