FG Düsseldorf - Urteil vom 03.06.2004
12 K 6536/02 E
Normen:
EStG § 20 Abs. 2 Nr. 4 § 52 Abs. 37 b ; EStG (2001) § 20 Abs. 3 Nr. 4 ; GG Art. 100 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 570

Verluste; Veräußerung; Finanzinnovationen; Marktrendite; Ausländische Währung; Rückwirkung - Negative Einkünfte aus der Veräußerung von Finanzinnovationen ohne Berücksichtigung von Devisenkursschwankungen

FG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2004 - Aktenzeichen 12 K 6536/02 E

DRsp Nr. 2006/2595

Verluste; Veräußerung; Finanzinnovationen; Marktrendite; Ausländische Währung; Rückwirkung - Negative Einkünfte aus der Veräußerung von Finanzinnovationen ohne Berücksichtigung von Devisenkursschwankungen

1. Soweit nach der durch das Steueränderungsgesetz 2001 geänderten Vorschrift des § 20 Abs. 3 Nr. 4 Sätze 2 und 4 EStG und der hierzu ergangenen Anwendungsregelung des § 52 Abs. 37b EStG 2001 die Marktrendite bei der Veräußerung von Finanzinnovationen für alle noch nicht bestandskräftigen vorangegangenen Veranlagungszeiträume zunächst als Unterschiedsbetrag in ausländischer Währung zu berechnen und dieser dann in deutsche Währung umzurechnen ist, liegt hierin keine zur Verfassungswidrigkeit führende echte Rückwirkung, da der Gesetzgeber durch die Änderung der Berechnungsweise keinen originär belastenden Besteuerungstatbestand nachträglich geschaffen hat. 2. Eine hierdurch ggf. eintretende Minderung abziehbarer Verluste kann unmittelbar nur auf einer ungünstigen Entwicklung der Wechselkurse beruhen, während die abstrakt verfasste Regelung des § 52 Abs. 37b EStG 2001 den Steuerpflichtigen belasten oder entlasten kann.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 2 Nr. 4 § 52 Abs. 37 b ; EStG (2001) § 20 Abs. 3 Nr. 4 ; GG Art. 100 Abs. 1 ;

Tatbestand: