FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 31.08.2000
1 V 46/00
Normen:
UmwStG § 27 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO§ 69 Abs. 3; GG Art. 77 ; GG Art. 76 ; GG Art. 20 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1425

Verlusteinschränkung in Umwandlungsfällen

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.08.2000 - Aktenzeichen 1 V 46/00

DRsp Nr. 2001/1268

Verlusteinschränkung in Umwandlungsfällen

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass § 27 Abs. 3 UmwStG i.d.F. des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19.12.1997 (BGBl I S. 3121) nicht gegen das GG verstößt. 2. § 27 Abs. 3 UmwStG i.d.F. vom 19.12.1997 setzt nicht Rechtsfolgen für die Vergangenheit fest, sondern bindet das Eintreten von Rechtsfolgen nach ihrer Verküdnung am 19.12.1997 an Umstände, die vor ihrer Verkündung verwirklicht worden sind.

Normenkette:

UmwStG § 27 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO§ 69 Abs. 3; GG Art. 77 ; GG Art. 76 ; GG Art. 20 ;

Entscheidungsgründe:

Die Antragstellerin, deren Kommanditisten die Eheleute L sind, ist durch Vertrag vom 29. August 1997 mit Wirkung vom 30. Dezember 1996 im Wege formwechselnder Umwandlung gemäß §§ 190, 226 UmwG aus der Firma A Vertriebs-GmbH (GmbH) hervorgegangen. Die am 29. August 1997 angemeldete Eintragung im Handelsregister erfolgte am 11. Dezember 1997.

In ihren Feststellungserklärungen 1996 und 1997 erklärte die Antragstellerin jeweils Übernahmeverluste ohne Berücksichtigung der Änderungen des Umwandlungssteuergesetzes durch Art. 3 des Gesetzes zur Fortführung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997, die zunächst antragsgemäß in den Feststellungsbescheiden 1996 und 1997 jeweils vom 28. Mai übernommen worden sind.