FG Baden-Württemberg - Urteil vom 31.05.2006
12 K 427/04
Normen:
EStG § 10d Abs. 4 ; AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1718

Verlustfeststellung; Ausbildungskosten; Erststudium

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.05.2006 - Aktenzeichen 12 K 427/04

DRsp Nr. 2006/20570

Verlustfeststellung; Ausbildungskosten; Erststudium

1. Der erstmalige Erlass eines Feststellungsbescheids über den verbleibenden Verlustabzug setzt die Änderbarkeit des bisher keinen Verlust ausweisenden Steuerbescheids voraus. Dies gilt auch im Fall von § 10d Abs. 4 S. 5 EStG, bei dem die Änderung allein mangels steuerlicher Auswirkung unterbleibt. 2. Ein Steuerbescheid darf wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen oder Beweismittel zugunsten des Steuerpflichtigen nicht aufgehoben oder geändert werden, wenn das Finanzamt bei ursprünglicher Kenntnis der Tatsachen oder Beweismittel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in der Sache nicht anders entschieden hätte. 3. Es entsprach und entspricht immer noch der gängigen Verwaltungspraxis, jedenfalls Ausbildungskosten, die im Rahmen eines Erststudiums anfallen, nicht zum Werbungskostenabzug zuzulassen.

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 4 ; AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand: