Streitig ist, ob der Beklagte in einem gegenüber einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts erlassenen Feststellungsbescheid, mit dem er die Einkünfte der Gesellschafter auf 0 EUR festgestellt hat, den Abzug von betrieblich veranlassten Aufwendungen mit der Begründung versagen durfte, es läge eine Liebhaberei vor.
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