FG München - Beschluss vom 08.06.2006
5 V 1178/06
Normen:
FGO § 69 ; EStG § 15a Abs. 1 S. 1 § 15a Abs. 2 § 15a Abs. 5 Nr. 1 ;

Verlustfeststellung; Einlageerbringung

FG München, Beschluss vom 08.06.2006 - Aktenzeichen 5 V 1178/06

DRsp Nr. 2006/20793

Verlustfeststellung; Einlageerbringung

Eine Einlage in eine atypisch stille Gesellschaft ist nicht erbracht, wenn die Gesellschafterinnen von ihren Ehemännern Darlehen unter der Bedingung der sofortigen Rückgewähr im Rahmen eines Gesamtplans erhalten haben und die Einlage in Form des bloßen Rückzahlungsanspruchs des Darlehens geleistet wird.

Normenkette:

FGO § 69 ; EStG § 15a Abs. 1 S. 1 § 15a Abs. 2 § 15a Abs. 5 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob die Antragstellerinnen ihre Einlagen als atypisch stille Gesellschafterinnen der ... ... GmbH atypisch stille Gesellschaft am 22.09.2000 durch Abtretung von Darlehensforderungen gegen ihre Ehemänner erbracht haben.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung durch den Beklagten vom 15.03.2006, die Steuerakten, den Betriebsprüfungsbericht vom 21.06.2005 und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Antragstellerinnen beantragen, die Vollziehung der gesonderten Feststellungen der verrechenbaren Verluste (Korrekturbetrag nach § 15a Einkommensteuergesetz - EStG -) in den geänderten Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2000, 2001 und 2002 jeweils vom 29.09.2005 ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung für