FG Hessen - Urteil vom 16.09.2007
13 K 3578/06
Normen:
EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 ; EStG § 10d Abs. 4 S. 6 ; EStG § 52 ; AO § 181 Abs. 5 ;

Verlustfeststellung; Feststellungsfrist; Festsetzungsfrist; Verjährung; Ausbildungskosten; Vorweggenommene Werbungskosten - Verlustfeststellung nach Ablauf der Verjährungsfrist für den Folgebescheid

FG Hessen, Urteil vom 16.09.2007 - Aktenzeichen 13 K 3578/06

DRsp Nr. 2007/23668

Verlustfeststellung; Feststellungsfrist; Festsetzungsfrist; Verjährung; Ausbildungskosten; Vorweggenommene Werbungskosten - Verlustfeststellung nach Ablauf der Verjährungsfrist für den Folgebescheid

1. Ein erstmaliger Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d EStG kann bis zum Ablauf der Feststellungsfrist auch dann noch ergehen, wenn eine Veranlagung zur Einkommensteuer vom Finanzamt wegen Ablaufs der zweijährigen Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG bestandskräftig abgelehnt worden ist. 2. Durch die mit dem Jahressteuergesetz 2007 eingeführte Änderung des § 10d Abs. 4 S. 6 EStG ist die sich bisher aus § 181 Abs. 5 AO ergebende unbegrenzte Verlustvortragsmöglichkeit insoweit beschränkt, als Verlustfeststellungsbescheide grundsätzlich nur noch in der für Einkommenssteuerbescheide maßgebenden allgemeinen Verjährungsfrist ergehen können. 3. Die Übergangsvorschrift des § 50 Abs. 25 EStG beschränkt die Anwendbarkeit des § 10d Abs. 4 S. 6 EStG nicht auf noch nicht abgelaufene Feststellungsfristen.

Normenkette:

EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 ; EStG § 10d Abs. 4 S. 6 ; EStG § 52 ; AO § 181 Abs. 5 ;

Tatbestand: