FG Düsseldorf - Urteil vom 23.04.2008
2 K 3632/06 F
Normen:
AO § 164 ; AO § 171 Abs. 3a ; AO § 181 Abs. 1 Satz 1 ; AO § 367 Abs. 2 Satz 2 ; EGAO Art. 97 § 10 Abs. 9 ; EStG § 10 d Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1170

Verlustfeststellung; Hemmung Feststellungsverjährung; Verböserung; Vorbehalt der Nachprüfung; Grundlagenbescheid - Möglichkeit der Änderung eines Bescheides über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.04.2008 - Aktenzeichen 2 K 3632/06 F

DRsp Nr. 2008/16271

Verlustfeststellung; Hemmung Feststellungsverjährung; Verböserung; Vorbehalt der Nachprüfung; Grundlagenbescheid - Möglichkeit der Änderung eines Bescheides über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer

1. Durch § 173 Abs. 3a AO wird der Ablauf der Festsetzungsfrist bei Anfechtung eines Steuerbescheids hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt. 2. Aufgrund dieser Ablaufhemmung kann der Vorbehalt der Nachprüfung nicht nach § 164 Abs. 4 AO vor der Entscheidung über einen zulässigen Einspruch entfallen. 3. Für die Rechtmäßigkeit der Änderung eines Steuerbescheids nach § 164 Abs. 2 AO während des Einspruchsverfahrens ist es unerheblich, dass das Finanzamt nicht auf die Möglichkeit einer Verböserung hingewiesen hat. 4. Der Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr ist kein Grundlagenbescheid für den Verlustfeststellungsbescheid zur Einkommensteuer des gleichen Jahres.

Normenkette:

AO § 164 ; AO § 171 Abs. 3a ; AO § 181 Abs. 1 Satz 1 ; AO § 367 Abs. 2 Satz 2 ; EGAO Art. 97 § 10 Abs. 9 ; EStG § 10 d Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte den Bescheid zum 31.12.1995 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) noch ändern durfte oder Feststellungsverjährung eingetreten ist.