»1. Die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte einer KG (hier: Zurechnung von Tätigkeitsvergütungen zum Verlust der KG oder zum Sonderbetriebsgewinn) und die Feststellung der verrechenbaren Verluste (§ 15a Abs. 4EStG) sind zwei Verwaltungsakte mit der Folge, daß im finanzgerichtlichen Verfahren zwei selbständige Klagebegehren vorliegen.2. Ist die Revision gegen die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte unzulässig, so ist die Entscheidung des FG über dieses Klagebegehren für den BFH bindend und dem (zulässigen) Revisionsverfahren gegen die Feststellung der verrechenbaren Verluste ohne materiell-rechtliche Überprüfung zugrunde zu legen.«