FG Köln - Urteil vom 09.08.2007
10 K 3347/04
Normen:
AO § 181 Abs. 5 ; EStG § 10d Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 133

Verlustfeststellung nach Ablauf der Feststellungsfrist

FG Köln, Urteil vom 09.08.2007 - Aktenzeichen 10 K 3347/04

DRsp Nr. 2007/16912

Verlustfeststellung nach Ablauf der Feststellungsfrist

1. § 10d Abs. 4 Satz 6 EStG beinhaltet eine klärende Einschränkung des § 181 Abs. 5 AO dergestalt, dass der Ablauf der Feststellungsfrist für die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nur dann unbeachtlich ist, wenn ein pflichtwidriges Unterlassen der Finanzbehörde vorliegt. 2. Der Wortlaut des § 181 Abs. 5 AO ist auch ungeachtet des § 10d Abs. 4 Satz 6 EStG insofern einschränkend auszulegen, dass das FA innerhalb der Feststellungsfrist Kenntnis von dem verbleibenden Verlustabzug erhalten hat.

Normenkette:

AO § 181 Abs. 5 ; EStG § 10d Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs auf den 31. Dezember 1998 noch aufgrund eines im Dezember 2003 gestellten Antrags möglich war.

Der ledige Kläger absolvierte im Jahre 1998 eine Ausbildung zum Piloten. Einkünfte erzielte er in 1998 nicht; eine Einkommensteuererklärung bzw. einen Antrag auf Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs gab er zunächst ebenfalls nicht ab. Erstmals für das Jahr 1999 wurde der Kläger zur Einkommensteuer veranlagt.