FG Hessen - Urteil vom 11.07.2006
5 K 3892/02
Normen:
EStG § 10d § 6 Abs. 1 § 4 ;

Verlustfeststellung; Teilwertabschreibung; Überschussrechnung; Finanzanlage; Gewillkürtes Betriebsvermögen - Keine Teilwertabschreibung auf Beteiligungen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

FG Hessen, Urteil vom 11.07.2006 - Aktenzeichen 5 K 3892/02

DRsp Nr. 2006/29550

Verlustfeststellung; Teilwertabschreibung; Überschussrechnung; Finanzanlage; Gewillkürtes Betriebsvermögen - Keine Teilwertabschreibung auf Beteiligungen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

1. Verluste aus Wertminderungen auf Beteiligungen sind bei einem Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, nicht nachträglich berücksichtigungsfähig, wenn die Ausgaben für den Erwerb der Anteile nicht angesetzt wurden, dieser Einkommensteuerbescheid bestandskräftig ist und der Wechsel zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich, der eine Teilwertabschreibung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG vorsieht, ausgeschlossen ist. 2. Bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist die Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen möglich, wenn der Akt der erstmaligen Zuordnung eines Wirtschaftsgutes zum gewillkürten Betriebsvermögen unmissverständlich in einer solchen Weise dokumentiert wird, dass ein sachverständiger Dritter ohne weitere Erklärung des Steuerpflichtigen die Zugehörigkeit des erworbenen oder eingelegten Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen erkennen kann. 3. Die Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen entfällt, wenn es sich im Zeitpunkt der Aktivierung um wertlose oder im Wert erheblich geminderte Finanzanlagen handelt, die objektiv nicht geeignet sind, den Betrieb zu fördern.

Normenkette:

EStG § 10d § 6 Abs. 1 § 4 ;