FG Münster - Gerichtsbescheid vom 31.08.2005
10 K 4954/04 F
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 § 10 Abs. 1 Nr. 7 § 10d Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 259

Verlustfeststellung über Kosten des Erststudiums möglich

FG Münster, Gerichtsbescheid vom 31.08.2005 - Aktenzeichen 10 K 4954/04 F

DRsp Nr. 2005/20337

Verlustfeststellung über Kosten des Erststudiums möglich

1. Kosten des Erststudiums aus 2001 können als negative Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gesondert festgestellt und vorgetragen werden. 2. Studienkosten eines Fachhochschul-Erststudiums sind hinreichend klar mit der späteren Berufstätigkeit verbunden, um als Werbungskosten anerkannt zu werden. Es liegen keine Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG vor.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 § 10 Abs. 1 Nr. 7 § 10d Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Kosten für ein Erststudium im Wege des Verlustfeststellungsbescheids als negative Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit festzustellen sind.

Der 1978 geborene Kläger studierte im Streitjahr 2001 im 7. Semester wissenschaften an der Fachhochschule H..

In seiner Einkommensteuererklärung 2001 machte er mit dem Studium zusammenhängende Aufwendungen von insgesamt 12.527,48 DM (Studiengebühren: 183 DM; Fahrtkosten zur Fachhochschule: 2.9-40 DM: Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen für 2 Praktika: 3.240 DM und 6.164,48 DM) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend.

Auf der der Erklärung beigefügten Lohnsteuerkarte war kein Arbeitslohn eingetragen. Laut einer Bescheinigung über eine geringfügige Beschäftigung ergaben sich erhaltene Beträge von 7.560 DM.