BFH - Urteil vom 06.07.2005
XI R 27/04
Normen:
AO § 181 Abs. 5 ; EStG § 10d ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 16
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 10.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3106/01

Verlustfeststellungsbescheid - Feststellungsverjährung

BFH, Urteil vom 06.07.2005 - Aktenzeichen XI R 27/04

DRsp Nr. 2005/18894

Verlustfeststellungsbescheid - Feststellungsverjährung

1. Feststellungsbescheide über den verbleibenden Verlustabzug sind nach § 10d Abs. 3 Satz 4 EStG zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit sich die in § 10d zu berücksichtigenden Beträge ändern und deshalb der entsprechende Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist.2. Dem Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides nach § 10d Abs. 3 Satz 4 EStG steht so lange keine Feststellungsverjährung entgegen, als diese Feststellung für künftige ESt-Festsetzungen oder Verlustfeststellungen von Bedeutung ist.

Normenkette:

AO § 181 Abs. 5 ; EStG § 10d ;

Gründe:

I. Das Finanzamt (FA) A, das während des Revisionsverfahrens mit dem FA B zu dem nunmehr beklagten FA fusioniert wurde, stellte für den Kläger und Revisionskläger (Kläger) mit Bescheid vom 12. Februar 1996 gemäß § 10d Abs. 3 (heute: Abs. 4) des Einkommensteuergesetzes (EStG) den verbleibenden Verlustabzug zum 31. Dezember 1994 mit 453 154 DM fest. Dieser Betrag entsprach dem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte im Veranlagungszeitraum 1994.