I. Das Finanzamt (FA) A, das während des Revisionsverfahrens mit dem FA B zu dem nunmehr beklagten FA fusioniert wurde, stellte für den Kläger und Revisionskläger (Kläger) mit Bescheid vom 12. Februar 1996 gemäß § 10d Abs. 3 (heute: Abs. 4) des Einkommensteuergesetzes (EStG) den verbleibenden Verlustabzug zum 31. Dezember 1994 mit 453 154 DM fest. Dieser Betrag entsprach dem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte im Veranlagungszeitraum 1994.
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