BFH - Beschluss vom 28.04.2005
VI B 164/04
Normen:
EStG § 10d Abs. 4 S. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1303
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 26.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen VI 121/03

Verlustfeststellungsbescheid - keine Korrektur nach Bestandskraft

BFH, Beschluss vom 28.04.2005 - Aktenzeichen VI B 164/04

DRsp Nr. 2005/8095

Verlustfeststellungsbescheid - keine Korrektur nach Bestandskraft

Einwendungen gegen die Richtigkeit eines geänderten Verlustfeststellungsbescheides müssen im Verfahren gegen diesen Bescheid vorgebracht werden. Nach Bestandskraft kommt eine Korrektur mangels Änderungsvorschrift nicht in Betracht.

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 4 S. 4 ;

Gründe:

Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerdebegründung die Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) erfüllt. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Aus den vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vorgetragenen Gründen ergibt sich nicht, dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO).