FG München - Urteil vom 22.02.2005
12 K 3015/03
Normen:
AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 171 Abs. 10 § 351 Abs. 1 § 164 ; EStG § 10d Abs. 4 § 26 Abs. 1 § 26a § 26b ;

Verlustfeststellungsbescheid als Grundlagenbescheid; Folgen eines mehrmaligen Wechsels der Veranlagungsart

FG München, Urteil vom 22.02.2005 - Aktenzeichen 12 K 3015/03

DRsp Nr. 2006/29615

Verlustfeststellungsbescheid als Grundlagenbescheid; Folgen eines mehrmaligen Wechsels der Veranlagungsart

1. Wurde für ein Vorjahr ein vortragsfähiger Verlust festgestellt und ist dieser Verlust im bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid des Streitjahres abgezogen worden, so stellt die nachträgliche Aufhebung des Verlustfeststellungsbescheides für das Vorjahr einen Grundlagenbescheid i.S. von § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO für den Einkommensteuerbescheid des Streitjahres dar. 2. Bei Ergehen eines Grundlagenbescheids hat eine Änderung des bestandskräftigen Folgebescheids nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO unabhängig davon zu erfolgen, ob der Folgebescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht oder nicht. 3. Wurde nach einer Zusammenveranlagung die getrennte Veranlagung beantragt und wird nun erneut die Durchführung einer Zusammenveranlagung beantragt, so ist nicht etwa nur der frühere "alte" Zusammenveranlagungsbescheid wieder in Kraft zu setzen. Das Finanzamt hat vielmehr im Rahmen der geänderten Veranlagungsart von Neuem über die Besteuerungsgrundlagen zu entscheiden.

Normenkette:

AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 171 Abs. 10 § 351 Abs. 1 § 164 ; EStG § 10d Abs. 4 § 26 Abs. 1 § 26a § 26b ;

Tatbestand: