BFH - Urteil vom 14.07.2009
IX R 52/08
Normen:
EStG § 10d Abs. 1; EStG § 10d Abs. 2; EStG § 10d Abs. 3; AO § 164 Abs. 2; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 18.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1618/06

Verlustfeststellungsbescheid eines Verlustentstehungsjahres als Bezugspunkt für eine Änderung der bei einer Ermittlung des Gesamtbetrags von Einkünften nicht ausgeglichenen Verluste; Regelungen zur Bestimmung von bei einer Ermittlung des Gesamtbetrags von Einkünften nicht ausgeglichenen Verlusten im Falle eines erstmals gesondert festzustellenden verbleibenden Verlustabzuges

BFH, Urteil vom 14.07.2009 - Aktenzeichen IX R 52/08

DRsp Nr. 2009/21838

Verlustfeststellungsbescheid eines Verlustentstehungsjahres als Bezugspunkt für eine Änderung der bei einer Ermittlung des Gesamtbetrags von Einkünften nicht ausgeglichenen Verluste; Regelungen zur Bestimmung von bei einer Ermittlung des Gesamtbetrags von Einkünften nicht ausgeglichenen Verlusten im Falle eines erstmals gesondert festzustellenden verbleibenden Verlustabzuges

1. Bezugspunkt für eine Änderung der bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen Verluste ist nicht der Einkommensteuerbescheid, sondern grundsätzlich der Verlustfeststellungsbescheid des Verlustentstehungsjahres (Anschluss an das BFH-Urteil vom 17. September 2008 IX R 70/06, BFHE 223, 50). 2. Ist der verbleibende Verlustabzug erstmals gesondert festzustellen, ist der "bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichene Verlust" nach den einschlägigen materiell-rechtlichen Regelungen in § 10d EStG zu bestimmen.

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 1; EStG § 10d Abs. 2; EStG § 10d Abs. 3; AO § 164 Abs. 2; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.