Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte am 09.10.2000 bzw. 07.02.2001 den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31.12.1994 vom 12.02.1996 gemäß § 10d Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts vom 21.12.1993 (Bundessteuerblatt I, Seite 2310; seit 1999: § 10d Abs. 4 EStG) ändern bzw. aufheben durfte.
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