FG Hessen - Urteil vom 10.02.2004
1 K 3106/01
Normen:
EStG § 10d Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 979

Verlustfeststellungsbescheid; Festsetzungsverjährung; Änderung - Festsetzungsverjährung beim Verlustfeststellungsbescheid

FG Hessen, Urteil vom 10.02.2004 - Aktenzeichen 1 K 3106/01

DRsp Nr. 2004/9601

Verlustfeststellungsbescheid; Festsetzungsverjährung; Änderung - Festsetzungsverjährung beim Verlustfeststellungsbescheid

Eine Änderung des Verlustsfeststellungsbescheides ist auch nach Ablauf der Festsetzungsverjährung für den Einkommensteuerbescheid des jeweiligen Veranlagungszeitraumes möglich, da er auch für weitere Zeiträume i.S.v. § 181 Abs. 5 i.V.m. § 182 Abs. 1 Satz 1 AO von Bedeutung ist.

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 3 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte am 09.10.2000 bzw. 07.02.2001 den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31.12.1994 vom 12.02.1996 gemäß § 10d Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts vom 21.12.1993 (Bundessteuerblatt I, Seite 2310; seit 1999: § 10d Abs. 4 EStG) ändern bzw. aufheben durfte.