BFH - Urteil vom 07.09.2005
VIII R 1/03
Normen:
EStG § 5 Abs. 1, 4a § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3, Nr. 2 S. 2 ; HGB § 249 Abs. 1 § 253 § 266 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2622
BB 2005, 2802
BFH/NV 2006, 167
BFHE 211, 168
BStBl II 2006, 298
DB 2005, 2556
DStR 2005, 1975
ZfIR 2006, 384
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 18.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1468/01

Verlustfreie Bewertung halbfertiger Bauten

BFH, Urteil vom 07.09.2005 - Aktenzeichen VIII R 1/03

DRsp Nr. 2005/19106

Verlustfreie Bewertung halbfertiger Bauten

»Das Verbot der Rückstellungen für drohende Verluste (§ 5 Abs. 4a EStG) begrenzt eine mögliche Teilwertabschreibung nicht. Die Teilwertabschreibung auf teilfertige Bauten auf fremdem Grund und Boden ist nicht nur hinsichtlich des dem jeweiligen Stand der Fertigstellung entsprechenden, auf die Bauten entfallenden Anteils der vereinbarten Vergütung, sondern hinsichtlich des gesamten Verlustes aus dem noch nicht abgewickelten Bauauftrag zulässig.«

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1, 4a § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3, Nr. 2 S. 2 ; HGB § 249 Abs. 1 § 253 § 266 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war eine GmbH & Co. KG (KG), die während des Klageverfahrens formwechselnd in eine GmbH umgewandelt wurde. Gegenstand des Unternehmens der KG war die Durchführung von Tief-, Straßen- und Ingenieurbaumaßnahmen sowie der Betrieb von Steinbrüchen und Aufbereitungsanlagen. Die KG führte dabei überwiegend Werklieferungs- und Werkleistungsverträge sowie alle vergleichbaren Leistungen im Baugewerbe aus.