Streitig ist zwischen den Parteien, ob eine Umsatzsteuerforderung in Höhe von ------,-- DM durch Einreichung eines Schecks der Klägerin, der unter streitigen Umständen abhanden gekommen und von einem Unbekannten eingelöst wurde, erloschen ist.
Zur Begleichung der Umsatzsteuervorauszahlung für Mai 1994 in Höhe von ----------,-- DM erstellte die Klägerin am 10.06.1994 einen Verrechnungsscheck über diesen Betrag, der jedoch unter ungeklärten Umständen abhanden kam. Unstreitig wurde der Scheck - wie spätere polizeiliche und staatsanwaltliche Ermittlungen ergaben - von einem Unbekannten auf einem unter falschem Namen errichteten Konto eingelöst und der Betrag vom Konto der Klägerin abgebucht.
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