I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, begann ihre Tätigkeit im Beitrittsgebiet am 1. Juli 1990. Ihr steuerpflichtiges Einkommen im 2. Halbjahr 1990 betrug 11844 DM. Die zusammengefaßte Steuer in Höhe von 4988 DM verrechnete die Klägerin mit dem Abzugsbetrag nach § 9 der Durchführungsbestimmungen zum Gesetz zur Änderung der Rechtsvorschriften über die Einkommen-, Körperschaft- und Vermögensteuer - Steueränderungsgesetz vom 16. März 1990 (DBStÄndG DDR). Der verbleibende Steuerabzugsbetrag in Höhe von 5012 DM wurde festgestellt. Die 1990 betreffenden Steuerbescheide wurden bestandskräftig.
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