FG Niedersachsen - Urteil vom 17.01.2001
2 K 817/98
Normen:
EStG § 1 Abs. 4 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 5 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4 ; EStG § 50 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
EFG 2001, 1136

Verlustrücktrag; Beschränkte Steuerpflicht; Negative Einnahmen; Nettolohnvereinbarung - Kein Verlustrücktrag nach Wechsel zur beschränkten Steuerpflicht wegen negativer Einnahmen aufgrund Nettolohnvereinbarung

FG Niedersachsen, Urteil vom 17.01.2001 - Aktenzeichen 2 K 817/98

DRsp Nr. 2001/10754

Verlustrücktrag; Beschränkte Steuerpflicht; Negative Einnahmen; Nettolohnvereinbarung - Kein Verlustrücktrag nach Wechsel zur beschränkten Steuerpflicht wegen negativer Einnahmen aufgrund Nettolohnvereinbarung

1. Aufgrund einer Nettolohnvereinbarung an den Arbeitgeber abgetretene Steuererstattungen können negative Einnahmen eines Arbeitnehmers aus nichtselbständiger Arbeit sein. 2. Diese Einnahmen unterliegen als inländische Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 4 EStG. 3. Derartige inländische Einkünfte bleiben gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 EStG bei einem Verlustabzug unberücksichtigt, da es sich insoweit um ihrer Art. nach steuerabzugspflichtige Einkünfte handelt.

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 4 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 5 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4 ; EStG § 50 Abs. 2 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist, in welcher Höhe ein Verlustrücktrag nach Wechsel zur beschränkten Steuerpflicht wegen einer bestehenden Nettolohnvereinbarung zu berücksichtigen ist.

Der Kläger war im Streitjahr (1995) bei der T-GmbH beschäftigt. Sein Gehalt erhielt er aufgrund einer Nettolohnvereinbarung, nach der sämtliche Steuererstattungen im Wege der Abtretung dem Arbeitgeber zustanden.