BFH - Urteil vom 23.08.2011
IX R 53/05
Normen:
EStG § 10d Abs. 1 S. 1-3;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 08.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3823/02 436

Verlustrücktrag eines 1999 erzielten Verlustes in den Veranlagungszeitraum 1998; Voraussetzung für einen Rücktrag von negativen Einkünften nach § 10d Abs. 1 S. 1 EStG

BFH, Urteil vom 23.08.2011 - Aktenzeichen IX R 53/05

DRsp Nr. 2011/16720

Verlustrücktrag eines 1999 erzielten Verlustes in den Veranlagungszeitraum 1998; Voraussetzung für einen Rücktrag von negativen Einkünften nach § 10d Abs. 1 S. 1 EStG

1. Im Rahmen des nach § 10d EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/ 2002 zu beurteilenden Rücktrags eines 1999 erzielten Verlustes in den Veranlagungszeitraum 1998 ist § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 nicht anzuwenden (entgegen R 115 Abs. 6 EStR 1999).2. Voraussetzung für einen Rücktrag von negativen Einkünften ist nach § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG, dass diese bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte tatsächlich nicht ausgeglichen werden.

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 1 S. 1-3;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielte im Streitjahr (1998) Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 510.836 DM, Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ./. 375.431 DM, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 71.645 DM, Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 50.977 DM sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ./. 72.337 DM. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) setzte die Einkommensteuer für das Streitjahr auf 68.998 DM fest.