FG Hessen - Urteil vom 22.09.2004
2 K 1686/01
Normen:
EStG § 10d Abs. 1 Satz 2 ; EStG § 2 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1255

Verlustrücktrag; Mindestbesteuerung - Anwendbarkeit des § 10d Abs. 1 Satz 2 EStG (1999)

FG Hessen, Urteil vom 22.09.2004 - Aktenzeichen 2 K 1686/01

DRsp Nr. 2005/6795

Verlustrücktrag; Mindestbesteuerung - Anwendbarkeit des § 10d Abs. 1 Satz 2 EStG (1999)

Ein Verlustrücktrag von 1999 nach 1998 gem. § 10d Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002, ist nicht möglich, da der Verlustrücktrag bzw. die Ermittlung des Verlustrücktragsbetrages erkennbar die vorherige Anwendung des § 2 Abs. 3 Satz 2 EStG n.F. im Verlustrücktragsjahr voraussetzt, der aber erst ab dem 1.1.1999 gilt.

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 1 Satz 2 ; EStG § 2 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe eines vom Beklagten vorgenommenen Verlustrücktrages von 1999 nach 1998. Dem liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger zu 1. erzielte im Streitjahr 1998 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 508.453,00 DM. Die Klägerin zu 2. erzielte aus atypisch stiller Beteiligung an der Firma ........GmbH ( GmbH) Verluste in Höhe von ./. 17.500,00 DM sowie aus Vermietung und Verpachtung mehrerer Mietobjekte einen Verlust von ./. 226.302,00 DM, insgesamt Verluste in Höhe von ./. 243.802,00 DM. Die Kläger wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Die GmbH beschäftigte sich im Streitjahr 1998 ausschließlich mit dem Export von Lebensmitteln und sonstigen Waren an Groß- und Einzelhändler in Russland. Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft war ab 1996 der Kläger zu 1..