FG Münster - Urteil vom 17.05.2006
7 K 5976/02 F
Normen:
GewStG § 10a Satz 2, 3 § 2 Abs. 5 ; UmwG § 123 ; UmwStG § 19 Abs. 1 § 12 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1536
GmbHR 2006, 1222

Verlustübergang bei Abspaltung eines Kommanditanteils von einer Kapitalgesellschaft auf eine andere

FG Münster, Urteil vom 17.05.2006 - Aktenzeichen 7 K 5976/02 F

DRsp Nr. 2006/23066

Verlustübergang bei Abspaltung eines Kommanditanteils von einer Kapitalgesellschaft auf eine andere

Beim Ausscheiden eines Gesellschafters einer Personengesellschaft geht dessen Verlustanteil gem. § 10a GewStG grundsätzlich verloren, es sei denn, das übernehmende Unternehmen tritt nach § 19 Abs. 1 UmwStG i.V.m. § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG analog in die Rechtsstellung des übertragenden Unternehmens ein. Somit können auf einen abgespaltenen Teilbetrieb in Form einer KG-Beteiligung entfallende Gewerbeverluste im Sinne von § 10a GewStG von der übernehmenden Körperschaft weiter fortgeführt werden.

Normenkette:

GewStG § 10a Satz 2, 3 § 2 Abs. 5 ; UmwG § 123 ; UmwStG § 19 Abs. 1 § 12 Abs. 3 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Übergang einer Kommanditbeteiligung von einer Kapitalgesellschaft im Wege der Abspaltung auf eine andere Kapitalgesellschaft dazu führt, dass der auf diesen Anteil entfallende Verlustanteil wegen fehlender Unternehmeridentität zu kürzen ist.

Die Klägerin (Klin.) betreibt unter der Firma X GmbH & Co. KG (KG) die Produktion und den Vertrieb von X-waren aller Art.