Streitig ist die Anerkennung einer Verlustübernahmevereinbarung sowie die Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Änderung eines Steuerbescheides nach § 129 AO vorliegen.
Die Klägerin zu 1. betreibt in L einen Schlossereibetrieb. Der Kläger zu 2. ist als atypischer stiller Gesellschafter an der Klägerin zu 1 beteiligt. Außerdem ist er Mehrheitsgesellschafter sowohl der Beigeladenen als auch der Klägerin zu 1. Die Klägerin zu 1. hält keine Beteiligung an der Beigeladenen.
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