FG Köln - Urteil vom 22.06.2005
13 K 5299/04
Normen:
KStG § 14 § 17 ; AktG § 302 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1643

Verlustübernahme nach § 302 AktG als Organschaftsvoraussetzung

FG Köln, Urteil vom 22.06.2005 - Aktenzeichen 13 K 5299/04

DRsp Nr. 2005/12419

Verlustübernahme nach § 302 AktG als Organschaftsvoraussetzung

1. Für die steuerliche Anerkennung einer Organschaft ist bei sinnorientierter Auslegung des Begriffs "vereinbart" in § 17 Nr. 2 KStG lediglich erforderlich, dass neben den Voraussetzungen von §§ 14, 17 Nr. 1 KStG ein wirksamer Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen und dabei/dadurch die Verlustübernahme entsprechend § 302 AktG herbeigeführt wird (Änderung der Rspr.). 2. Soweit man der unter Leitsatz 1) vertretenen Auslegung nicht folgt, ist zumindest eine ausdrückliche Vereinbarung gemäß § 302 Abs. 3 AktG nicht (mehr) erforderlich (Änderung der Rspr.). 3. Soweit man weder der zu Leitsatz 1) noch zu Leitsatz 2) vertretenen Auffassung folgt, ist es jedenfalls nicht erforderlich, dass die in einer Ergänzungsvereinbarung vereinbarte ausdrückliche Verlustübernahme als steuerliche Wirksamkeitsvoraussetzung bereits bis zum Ende des Jahres der erstmaligen Durchführung des Gewinnabführungsvertrags i.S. des § 14 Nr. 3 Satz 1 1. Hs. KStG vereinbart worden sein muss.

Normenkette:

KStG § 14 § 17 ; AktG § 302 ;

Tatbestand: